§11 des Tierschutzgesetzes ist in Kraft getreten
Seit dem 01.08.2014 ist eine im Juli 2013 beschlossene Änderung des Tierschutzgesetzes in Deutschland in Kraft getreten, nach welcher Hundetrainer, die „gewerbsmäßig Hunde für Dritte trainieren oder die Ausbildung der Hunde durch den Halter anleiten“, die Erlaubnis der zuständigen Behörde, also des jeweils zuständigen Veterinäramtes, benötigen.
Eigentlich ist es ja eine gute Sache, dass Hundetrainer ein „Mindestmaß an Sachkunde“ nachweisen müssen, damit Hunde tierschutzgerecht trainiert werden. Leider jedoch erfolgt die Umsetzung des Gesetzes sehr unbefriedigend: Die Umsetzung des vom Bundesministerium beschlossenen Gesetzes wurde in die Hand der Bundesländer gelegt. Da jedoch weder vom Bundesministerium noch von den Landesministerien eine Durchführungs-, Rechts- und Gebührenordnung zu der Gesetzesänderung erlassen wurde, entscheidet nun jedes Veterinäramt in Deutschland (über 500) eigenverantwortlich über einen eingegangenen Antrag.
Einige Hundetrainer erhalten die Genehmigung durch Vorlage der Nachweise ihrer Ausbildung bzw. der besuchten Seminare und Fortbildungen, andere müssen Prüfungen bestehend aus einem Theorieteil, einem Fachgespräch und / oder einer praktischen Prüfung absolvieren. Genauso unterschiedlich gestalten sich dann auch die Gebühren, welche zwischen 80 und 1500 Euro liegen können. Die Folgen dieser Umsetzung sind z.T. unzumutbar. Hundetrainer, welche eine umfassende und fundierte, langjährige Ausbildung absolviert haben und seit vielen Jahren tierschutzkonform arbeiten, erhalten bei einem Kreis-Veterinäramt problemlos ihre Genehmigung, während ein anderer Hundetrainer mit der gleichen Qualifikation in der 25 km entfernten Nachbargemeinde einen aufwendigen Test absolvieren und hohe Gebühren bezahlen muss. Wenn man dann noch bedenkt, dass die Inhalte der für die Prüfung empfohlenen Sachliteratur z.T. wissenschaftlich längst überholt sind, ist der Sinn einer solchen Prüfung stark in Frage zu stellen.
Aber auch wenn die Genehmigung dann erteilt ist, häufen sich die Probleme. Hundetrainer erhalten die Genehmigung oftmals nur, wenn sie Auflagen einhalten, die z.B. die Verpflichtung umfassen, nur geimpfte Hunde zum Training zuzulassen sowie ein „Bestandsbuch“ mit den Daten der Kunden zu führen und diese gegebenenfalls auf Nachfrage an das zuständige Veterinäramt weiterzuleiten. Wundern Sie als Kunde sich daher zukünftig nicht, wenn Ihre Hundeschule sie auffordert, eine Erlaubnis zur Weitergabe Ihrer persönlichen Daten zu unterschreiben oder ihrem Hund die Teilnahme am weiteren Training untersagt, weil sie diesen z.B. aufgrund einer Krankheit wie Epilepsie nicht geimpft haben.
Ebenso unverständlich erscheint die Tatsache, dass nur gewerbliche Hundetrainer dieser Genehmigung bedürfen. Sämtliche Vereine bzw. Trainer, welche ehrenamtlich arbeiten, müssen somit keine Sachkunde nachweisen. Bedürfen diese Hunde keines tierschutzgerechten Trainings?
Damit der im § 11 Abs. 1 Nr. 8f begründete Gedanke der tierschutzgerechten Ausbildung auch wirklich umgesetzt werden kann, fordern viele Hundetrainer eine Novellierung / Änderung dieses Paragraphen mit Hilfe einer Online-Petition.
Das D.O.G.S.-Studium bereitet Hundetrainer umfangreich und wissenschaftlich fundiert auf eine tierschutzgerechte Tätigkeit als Hundetrainer vor. Daher ist das Bestehen einer Überprüfung vor dem Veterinäramt, sei es durch ein Fachgespräch, eine praktische oder auch theoretische Überprüfung nach Absolvieren des Studiums problemlos möglich. Dies zeigen auch die ca. 20 Zentren für Menschen mit Hund, die bereits problemlos ihre Anerkennung nach § 11 erhalten haben. Alle weiteren Zentren warten noch auf die Rückmeldung des zuständigen Veterinäramtes. Denn auch dies ist eine Folge der Umsetzung des Gesetzes: Viele Veterinärämter haben schlichtweg nicht die Kapazität um die Vielzahl der eingegangenen Anträge zu bearbeiten, so dass viele Hundeschulen zur Zeit noch gar nicht wissen, welche Anforderungen ihr Veterinäramt an sie stellt, damit sie die Genehmigung erhalten.