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Neue Hundehalteverordnung ab 1. Juli 2024

Rottweiler mit Maulkorb
Foto: RBB

 

Am 1. Juli 2024 tritt die neue Brandenburger Hundehalteverordnung in Kraft. 


Die bedeutsamsten Änderungen in Kürze

- Zukünftig besteht für alle Hunde ab der 9. Woche eine Anmeldepflicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde sowie eine Kennzeichnungspflicht mittels eines Mikrochip-Transponders. Die sogenannte 20/40-Regelung wird aufgehoben. 

- Die Einstufung von Hunden als unwiderlegbar und widerlegbar gefährliche Hunde aufgrund der Rasse wird abgeschafft (sogenannte Rasseliste). Hunde, die zuvor ausschließlich aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich eingestuft wurden, gelten mit Inkrafttreten der Verordnung ab 01.07.2024 als nicht mehr gefährlich.

- ACHTUNG! Zukünftig entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde über die Gefährlichkeit eines Hundes nach Prüfung angezeigter Vorfälle. Auch unkontrolliertes Hetzen von Wild kann zur Einstufung als gefährlicher Hund führen. Wer einen gefährlichen Hund halten will, muss unverzüglich nach Feststellung der Gefährlichkeit eine Haltungserlaubnis bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragen oder die Haltung des Hundes innerhalb von drei Monaten aufgeben. Die für die Haltungserlaubnis erforderliche Sachkunde muss in der Regel durch das Ablegen einer theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Für gefährliche Hunde gilt fast ausnahmslos Leinenpflicht und Maulkorbzwang. Eine Person darf neben einem gefährlichen Hund nicht gleichzeitig einen anderen Hund führen.

- Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen führt, hat die durch das Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen sowie ordnungsgemäß zu entsorgen.


Weiterhin geltende Regelungen 

- Generelle Leinenpflicht besteht wie bisher für Hunde in Fußgängerzonen, Mehrfamilienhäusern, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Volksfesten, Demonstrationen und anderen Ansammlungen sowie in Parks und Grünanlagen und auf Sport- und Campingplätzen. 

- In öffentlichen Verkehrsmitteln besteht weiterhin Maulkorbpflicht.

 

Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte dem Gesetzestext:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalteverordnung - HundehV)