Rechtliches
Rechtliches rund um den Hund umfasst eine Vielzahl von Aspekten, die Hundebesitzer und die Gesellschaft im Allgemeinen betreffen. Hier sind einige wichtige rechtliche Themen:
Das Tierschutzgesetz (TierSchG) regelt den Umgang mit Tieren und legt fest, wie Tiere gehalten, gepflegt und behandelt werden müssen, um ihr Wohl zu gewährleisten. Für Hundebesitzer gibt es einige wichtige Aspekte, die sie unbedingt beachten sollten:
1. Grundsatz der artgerechten Haltung (§ 2 TierSchG)
Artgerechte Haltung: Hunde müssen ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten werden. Dies umfasst ausreichende Bewegung, Sozialkontakt, geeignete Unterbringung und Pflege.
Verbot der Vernachlässigung: Hunde dürfen nicht vernachlässigt werden. Sie müssen regelmäßig gefüttert und getränkt sowie medizinisch versorgt werden, wenn nötig.
2. Verbot von Tierquälerei (§ 3 und § 17 TierSchG)
Tierquälerei: Es ist verboten, einem Hund ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen.
Bestrafung: Verstöße gegen dieses Verbot können mit Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet werden.
3. Einsatz von Hilfsmitteln (§ 3 Nr. 5 TierSchG)
Verbot bestimmter Hilfsmittel: Der Einsatz von Stachelhalsbändern, Stromhalsbändern oder anderen Geräten, die dem Hund Schmerzen zufügen oder ihn ängstigen, ist verboten.
4. Anforderungen an die Hundehaltung (§ 2 und § 3 TierSchG)
Haltung im Freien: Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen Zugang zu einem wettergeschützten Platz haben. Dieser muss groß genug sein, damit sich der Hund bewegen kann.
Zwingerhaltung: Wenn Hunde in Zwingern gehalten werden, müssen diese ausreichend groß und so beschaffen sein, dass der Hund sich nicht verletzt und ausreichend Bewegungsfreiheit hat.
5. Pflichten bei der Fortpflanzung (§ 11b TierSchG)
Qualzuchtverbot: Es ist verboten, Hunde zu züchten, wenn dadurch deren Gesundheit oder Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Das betrifft insbesondere Rassen, die aufgrund ihrer Zucht gesundheitliche Probleme haben (z.B. Atembeschwerden bei brachycephalen Rassen).
6. Transport von Hunden (§ 8 TierSchG)
Sicherer Transport: Hunde müssen während des Transports so untergebracht sein, dass Verletzungen und unnötige Leiden vermieden werden. Dies gilt sowohl für kurze als auch für lange Transportwege.
7. Eingriffe an Hunden (§ 6 TierSchG)
Verbot bestimmter Eingriffe: Das Kupieren von Ohren und Rute sowie andere kosmetische Eingriffe, die nicht aus medizinischen Gründen notwendig sind, sind verboten.
8. Tötung von Hunden (§ 4 TierSchG)
Einschläferung: Die Tötung eines Hundes darf nur von einem Tierarzt und unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden. Der Hund muss schmerzlos und ohne Leiden getötet werden.
9. Aufklärung und Dokumentation (§ 11 TierSchG)
Sachkunde: Personen, die Hunde gewerbsmäßig halten, züchten oder ausbilden, müssen ihre Sachkunde nachweisen. Dies gilt auch für Tierheime und ähnliche Einrichtungen.
Dokumentation: Hundebesitzer müssen in bestimmten Fällen (z.B. bei der Zucht) Aufzeichnungen führen und diese auf Verlangen den zuständigen Behörden vorlegen.
Diese Bestimmungen sollen das Wohl der Hunde sicherstellen und ihre artgerechte Haltung und Pflege fördern. Hundebesitzer sollten sich eingehend mit den Regelungen des Tierschutzgesetzes vertraut machen, um sicherzustellen, dass sie alle Vorschriften einhalten und das Wohl ihrer Tiere gewährleisten.
Auch im Hundeauslaufgebiet gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Hunde dürfen keine Spaziergänger erschrecken oder bedrohen. Bei Vorfällen greift die Gefährdungshaftung. Dieser juristische Begriff bedeutet, dass derjenige, der ein Risiko schafft, auch dafür haftet, wenn es zu einem Schaden kommt.
Haftung bei unvorhersehbarem Verhalten
Hunde sind nie vollständig berechenbar, wodurch immer eine gewisse Gefahr besteht. Diese Haftung ist verschuldensunabhängig, was bedeutet, dass der Halter auch dann haftet, wenn er keinen Fehler gemacht hat. Man kann nicht erwarten, dass alle Menschen wissen, wie man sich gegenüber Hunden korrekt verhält (Bayerischer Oberverwaltungsgerichtshof, Az. 10 ZB 14.688).
Konflikte zwischen Hunden und Joggern
ine häufige Haftungssituation entsteht bei Begegnungen zwischen Hunden und Joggern. Ein Jogger erhielt Schadenersatz, nachdem er von einem nicht angeleinten Hund bedroht wurde, sich wehrte und stürzte, wobei er sich schwer verletzte. Der Hundehalter war nicht in Sichtweite und hatte gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 1 U 599/18). Jogger müssen jedoch ebenfalls Rücksicht nehmen: Ein Jogger, der stur an einem Hund vorbeilief, der dann auf ihn zulief und ihn zu Fall brachte, erhielt 30 % weniger Schmerzensgeld, weil er seinen Lauf nicht verlangsamte (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 5 U 27/03).
Schmerzensgeld in verschiedenen Situationen
Hundegetümmel
Ein Hundehalter musste 4.700 Euro Schmerzensgeld zahlen, nachdem sein frei laufender Hund ein Hundegetümmel auslöste, bei dem eine Spaziergängerin mit ihren zwei angeleinten Hunden stürzte und sich verletzte. Die Frau zog sich eine Radiuskopffraktur zu und war sechs Wochen arbeitsunfähig (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 12 U 249/18).
Radunfall
Ein Radfahrer erhielt 9.000 Euro Schmerzensgeld, nachdem er vor Schreck stürzte, weil ein Hund auf ihn zurannte und erst drei Meter vor ihm stoppte (Oberlandesgericht Brandenburg, Az. 12 U 94/07). Eine 86-Jährige bekam 7.500 Euro Schmerzensgeld, nachdem sie von einem freudig auf sie zulaufenden Schäferhund erschreckt und zu Fall gebracht wurde (Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 6 U 2394/90). Dagegen gab es kein Schmerzensgeld für einen Radfahrer, der stürzte, weil er eine Vollbremsung machte, als ein Hund auf ihn zulief (Oberlandesgericht Koblenz, Az. 12 U 1312/96).
Risiko beim Streicheln von Hunden
Wer einen Hund streicheln möchte, tut dies auf eigenes Risiko. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle im Fall eines Vaters, dessen zehnjähriger Sohn gebissen wurde, als er einen vor einem Laden angeleinten Hund streicheln wollte. Das Gericht stellte fest, dass jeder wissen muss, dass Tiere unberechenbar sein können, und dies gilt auch für Kinder (Oberlandesgericht Celle).
Eine Hundehaftpflichtversicherung ist für jeden Hundehalter unverzichtbar. Läuft ein Hund vor ein Auto und verursacht einen Verkehrsunfall, können die Kosten schnell in die Hunderttausende gehen. Auch ein Hundebiss kann schwerwiegende Verletzungen verursachen, im schlimmsten Fall sogar tödliche. Dies kann zu finanziellen Forderungen in fünf- oder sechsstelliger Höhe führen. Aufgrund dieses enormen Risikos ist eine Hundehaftpflichtversicherung absolut notwendig. Anders als Kleintiere wie Hamster oder Katzen, die durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, benötigen Hundehalter eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Was die Hundehaftpflichtversicherung abdeckt
Deckschäden: Wenn Ihr Hund eine Rassehündin deckt.
Mietsachschäden: Schäden in Mietwohnungen und gemieteten Ferienimmobilien.
Welpenschutz: Deckt Welpen in den ersten zwölf Monaten automatisch mit ab.
Auslandsschutz: Weltweiter Versicherungsschutz.
Versicherungspflicht in verschiedenen Bundesländern
In einigen Bundesländern ist eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben. Dazu gehören Berlin, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen und Thüringen. In Nordrhein-Westfalen müssen Halter Hunde versichern, die mindestens 40 Zentimeter groß oder 20 Kilogramm schwer sind. In anderen Bundesländern gilt die Versicherungspflicht für auffällige Hunde oder für Rassen, die auf der jeweiligen Rasseliste stehen. In Mecklenburg-Vorpommern ist die Hundehaftpflicht derzeit generell nicht vorgeschrieben.
Eine Hundehaftpflichtversicherung schützt nicht nur den Halter vor finanziellen Risiken, sondern stellt auch sicher, dass im Schadensfall angemessene Entschädigungen gezahlt werden können. Ohne diese Versicherung geht es daher nicht.
In Deutschland sind Hundehalter verpflichtet, ihr Tier für die Hundesteuer anzumelden. Je nach Bundesland und Hunderasse gelten unterschiedliche Steuersätze. Abhängig vom Wohnort sind verschiedene Ämter für die Anmeldung zuständig, meistens das Finanzamt oder das Bürgeramt.
Große Unterschiede bei den Hundesteuersätzen
Die Hundesteuer wird von den Kommunen festgelegt, zuständig sind die rund 11.000 Städte und Gemeinden. Die Steuer dient nicht nur der Einnahmenerzielung, sondern auch der Begrenzung der Hundezahl.
Umzug: Wenn Waldi plötzlich Kampfhund ist
Welche Hunderassen als gefährlich gelten, variiert von Bundesland zu Bundesland. Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern haben keine Rasseliste, während in Bayern für 19 Hunderassen Restriktionen bis hin zum Haltungsverbot gelten. Ein Umzug in ein anderes Bundesland kann daher Probleme verursachen. Ein Rottweiler, der in Rheinland-Pfalz ohne Leine laufen darf, benötigt in Nordrhein-Westfalen eine behördliche Erlaubnis, um überhaupt gehalten werden zu dürfen.
Nicht jedes Bundesland verpflichtet Hundehalter zur Implantierung eines Mikrochips, aber im EU-Ausland müssen Hunde seit 2011 einen solchen Chip zur eindeutigen Identifizierung tragen. Auch wenn du keine Reisen mit deinem Hund ins Ausland planst, ist ein (freiwilliger) Mikrochip von Vorteil. Auf diese Weise kann dein Vierbeiner nach einem Unfall, Weglaufen oder ähnlichen Vorkommnissen schnell identifiziert und zugeordnet werden. Der Chip enthält eine 15-stellige Identifikationsnummer, die nur mit einem speziellen Lesegerät ausgelesen werden kann. Eine freiwillige Registrierung in einem kostenlosen Haustierregister wie zum Beispiel TASSO (www.tasso.net) oder dem Deutschen Haustierregister (www.registrier-dein-tier.de) ist daher empfehlenswert.
Ein Hund kann schnell mehrere Hundert Euro kosten – bei Rassehunden können sogar vierstellige Beträge fällig werden. Daher sollten Tierliebhaber sorgfältig darüber nachdenken, ob das Tier wirklich zu ihnen passt und vor allem, wo sie am besten kaufen sollten. Im Internet gibt es viele Angebote, oft zu verlockend niedrigen Preisen. Doch hinter manchen Angeboten verbirgt sich Betrug. Insbesondere aus Osteuropa stammen häufig Welpen, die unter sehr schlechten Bedingungen gehalten wurden. Sie leiden oft unter schweren Viruskrankheiten wie Staupe oder Parvovirose und müssen häufig eingeschläfert werden.
Zugelaufener Hund: Ein Urlaubssouvenir
Manche Tierliebhaber finden während ihres Urlaubs einen vierbeinigen Freund, der ihnen beim Sightseeing folgt und nachts vor ihrem Ferienhaus bleibt, bis zum nächsten Morgen. Es bricht vielen Urlaubern das Herz, sich vor der Heimreise von ihrem neuen Begleiter zu trennen. Doch in der Regel ist es nicht einfach, den Hund einfach mitzunehmen. Selbst für Reisen innerhalb der Europäischen Union müssen Tiere gechippt, geimpft und über einen Ausweis verfügen. Es gibt jedoch Organisationen, wie lokale Tierschutzvereine, die dabei helfen können, diese Hürden zu überwinden.
Im Rahmen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Deutschland gibt es spezifische Bestimmungen und Regelungen, die die Kastration von Hunden betreffen. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1. Grundsatz der Unversehrtheit (§ 6 TierSchG)
Verbot der Amputation: Grundsätzlich ist das Verbot von Amputationen von Körperteilen ohne medizinische Indikation festgelegt. Dazu zählen auch Eingriffe wie das Kupieren von Ohren und Rute sowie andere kosmetische Operationen.
2. Kastration als zulässige Maßnahme (§ 6 Abs. 1 TierSchG)
Zulässigkeit: Die Kastration von Hunden ist grundsätzlich zulässig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen oder zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung durchgeführt wird.
Tierärztliche Durchführung: Die Kastration muss von einem Tierarzt vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass sie fachgerecht und unter Betäubung durchgeführt wird.
3. Voraussetzungen für die Kastration
Medizinische Indikation: Eine Kastration ist erlaubt, wenn sie medizinisch notwendig ist, zum Beispiel zur Vermeidung von Erkrankungen (wie Gebärmutterentzündungen oder Prostataproblemen) oder bei Verhaltensstörungen, die durch hormonelle Einflüsse bedingt sind.
Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung: Die Kastration kann auch durchgeführt werden, um eine unkontrollierte Vermehrung zu verhindern, insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass Hunde ungewollt Nachwuchs zeugen, der möglicherweise nicht versorgt werden kann.
4. Tierschutzrechtliche Abwägung
Wohl des Tieres: Bei der Entscheidung zur Kastration muss immer das Wohl des Tieres im Vordergrund stehen. Unnötige Eingriffe, die nicht im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens des Hundes sind, sind zu vermeiden.
Verhältnismäßigkeit: Der Eingriff muss verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass der Nutzen des Eingriffs für das Tier und die Allgemeinheit gegen die möglichen Risiken und Belastungen abgewogen werden muss.
5. Verantwortung des Tierhalters
Beratungspflicht: Hundehalter sollten sich vor einer Kastration von einem Tierarzt umfassend beraten lassen, um die Notwendigkeit und die Auswirkungen des Eingriffs zu verstehen.
Dokumentation: Es ist wichtig, die medizinischen Gründe und die Durchführung der Kastration zu dokumentieren, um im Falle von Rückfragen durch Behörden oder Tierschutzorganisationen Nachweise erbringen zu können.
6. Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Strafbare Handlungen: Unzulässige Kastrationen, die ohne medizinische Indikation oder durch nicht qualifizierte Personen durchgeführt werden, können als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz geahndet werden. Dies kann zu Geldstrafen oder in schwerwiegenden Fällen zu Freiheitsstrafen führen.
Die Kastration von Hunden ist ein Eingriff, der sorgfältig überlegt und immer im Interesse des Tieres durchgeführt werden sollte. Das Tierschutzgesetz stellt sicher, dass solche Eingriffe nur unter Berücksichtigung des Tierschutzes und durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen.
"Nicht ohne meinen Hund" - Das ist für viele Tierfreunde eine Selbstverständlichkeit. Innerhalb Deutschlands ist das in der Regel kein Problem. Dennoch solltest du rechtzeitig klären, ob Hunde in deiner Ferienunterkunft erlaubt sind. Bei Reisen in der Europäischen Union muss dein Hund durch eine Tätowierung oder einen Mikrochip gekennzeichnet sein und einen EU-Heimtierausweis besitzen, den ein Tierarzt ausstellen kann.
Bus und Bahn
Das Reisen kann für Hunde stressig sein. Die ungewohnte Umgebung, fremde Gerüche und enge Räume können Angst auslösen. Es ist daher ratsam, das Reisen mit dem Hund zu üben, indem du zunächst kurze Strecken fährst.
Maulkorb: In einigen Stadt- und öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Maulkorb vorgeschrieben, insbesondere für als gefährlich eingestufte Hunde. Überprüfe die Rassenliste der Verkehrsunternehmen, um zu sehen, ob dein Hund betroffen ist.
Fahrkarte: Die Kosten für ein Ticket für Hunde variieren je nach Stadt und Verkehrsmittel. Informiere dich vor deiner Reise auf den Internetseiten der Verkehrsunternehmen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
Transport: Kleinere Hunde sollten in einem geschlossenen Behältnis transportiert werden, zum Beispiel einer Transportbox. Stelle sicher, dass die Box unter den Sitz oder auf die Ablage passt.
Regeln in den Bundesländern unterschiedlich
Die Regeln darüber, wo Hunde frei laufen dürfen und wo die Leinenpflicht gilt, variieren stark je nach Bundesland und Kommune. Wer mit seinem Hund verreist und ihn beispielsweise im Urlaub frei laufen lassen möchte, sollte sich daher vorher genau informieren.
Leinenpflicht nach Hundeangriff
Behörden können einen strengen Leinenzwang für einen Hund anordnen, wenn dieser einen Menschen gebissen hat.
Länder und Kommunen erlassen eigene Regeln
Manche Bundesländer verbieten das freie Laufenlassen von Hunden im Wald, wie beispielsweise Mecklenburg-Vorpommern im Landeswaldgesetz. Viele Städte schränken den freien Auslauf weiter ein. In Berlin ist es beispielsweise in öffentlichen Grünanlagen gemäß Grünanlagengesetz verboten, Hunde frei laufen zu lassen, sie auf Kinder-, Ballspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen. Einige Städte schreiben sogar eine generelle Leinenpflicht in der gesamten Innenstadt vor und zusätzlich in Fußgängerzonen, auf Volksfesten und Märkten.
Die Länge der Leine
Die Länge der Leine ist teilweise per Satzung geregelt und beträgt meist höchstens zwei Meter. Für große Hunde, ab einer bestimmten Größe oder einem bestimmten Gewicht, gilt Leinenpflicht sogar auf allen Straßen.
Leinenpflicht auch auf privatem Gelände
In einigen Regionen gilt die Leinenpflicht nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch auf privatem Gelände. Beispielsweise schreiben Berlin und Schleswig-Holstein Leinenpflicht im Treppenhaus von Mehrfamilienhäusern und auf Wegen zu Wohnhäusern vor. Auch Wohnungeigentümer können Leinenpflicht in Treppenhäusern, Fluren und Gärten festlegen.
Freiheit im Hundeauslaufgebiet
Viele Städte und Gemeinden weisen separate Auslaufgebiete aus, in denen Hunde frei laufen können. Doch auch dort gilt häufig während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit Leinenzwang, üblicherweise vom 1. April bis zum 15. Juli.
Ein generelles Verbot im Mietvertrag ist unwirksam. Der Vermieter darf jedoch verlangen, dass Mieter seine Zustimmung einholen. Er kann diese Zustimmung nicht pauschal verweigern, sondern muss jeden Einzelfall prüfen, einschließlich Rasse, Größe und Verhalten des Hundes. Allgemeine Bedenken reichen nicht aus. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 411 C 976/18). Wenn sich später herausstellt, dass der Hund Nachbarn belästigt, kann der Vermieter die Erlaubnis wieder entziehen (Amtsgericht Bremen, Az. 7 C 240/05).
Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belästigung
Im Fall vor dem Amtsgericht München wollten Mieter mit Kindern einen Hund anschaffen und baten den Vermieter um Zustimmung für verschiedene Hunderassen. Der Vermieter lehnte ab, doch das Gericht entschied, dass er konkrete Anhaltspunkte für eine unzumutbare Belästigung hätte haben müssen, um die Zustimmung zu verweigern.
Anzahl der Hunde pro Wohnung
Die Anzahl der Hunde, die Mieter halten dürfen, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Rasse. Gerichte haben unterschiedliche Urteile gefällt, abhängig von Faktoren wie der Größe der Wohnung und der Rasse der Hunde. In den meisten Fällen sind zwei Hunde gerade noch möglich, mehr aber kaum. In Eigentumswohnanlagen kann die Gemeinschaft für jede Wohnung maximal ein Tier festlegen (Oberlandesgericht Celle, Az. 4 W 15/03).
Wenn Bello zuviel bellt
Es ist ratsam, den Hund möglichst selten allein zu lassen und die Fenster zu schließen, um Beschwerden von Nachbarn zu vermeiden. Das Ordnungsamt kann eingreifen, aber Gerichte verlangen oft ein Lärmprotokoll der Nachbarn als Beweis.
Hund im Büro
Studien zeigen, dass Hunde die Kreativität der Mitarbeiter fördern und Stress abbauen können. Dennoch sind nicht alle Chefs und Kollegen begeistert von Hunden im Büro.
Hundekot
Städte und Gemeinden legen nicht nur den Leinenzwang fest, sondern verlangen oft auch, dass Hundebesitzer die Hinterlassenschaften ihrer Tiere beseitigen. Einige Kommunen schreiben sogar vor, dass Hundehalter immer Plastiktüten bei sich haben müssen.
Bußgelder
Die Geldstrafen für das Nichtbeseitigen von Hundekot liegen oft zwischen 35 und 100 Euro, im Wiederholungsfall sogar das Doppelte. Halter können sich auch strafbar machen wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung. Denn Hundekot kann eine Infektionsgefahr darstellen, insbesondere auf Liegewiesen und Spielplätzen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 5 Ss 300/90). Die Zuständigkeit für die Verhängung von Bußgeldern liegt in der Regel bei den Ordnungsämtern.
Bei einer Trennung gibt es oft Streit um den Hund. Die Frage, welcher Ex-Partner den Hund behalten darf, wird häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Im Scheidungsverfahren werden Haustiere als Hausrat betrachtet und sollen gemäß dem Willen des Gesetzgebers aufgeteilt werden. Ist ein Hund das Eigentum eines der Ehepartner, zum Beispiel weil er bereits vor der Eheschließung gekauft wurde, bleibt er beim Eigentümer, und der andere Ehepartner hat keinen Anspruch auf ihn.
Entscheidungen der Gerichte
Wenn das Tier während der Ehe angeschafft wurde und beiden Partnern gehört, die sich nun nicht einigen können, prüft das Gericht den Einzelfall.